Der Kurpark von Bad Nenndorf liegt am Galenberg, dem Hausberg der Stadt und
nördlicher Ausläufer des Deisters, ca. 30 km westlich von Hannover. Die Parkanlage
erstreckt sich über eine Fläche von ungefähr 33 ha von der Bahnhofstraße am Fuß des
Galenbergs über den landschaftlich gestalteten Galenberg bis zum sogenannten Erlengrund
am Deisterrand.
Die umgebende Landschaft, in die der Kurpark übergeht, ist als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen und enthält an der Ostgrenze des Parks eine Ausgleichsfläche der Gemeinde zur
Entwicklung von Natur und Landschaft. In der Talsenke zwischen Strutzberg und Galenberg
wird das Parkareal im Bereich des Erlengrundes durch die Bundesstraße 65 unterbrochen. Hier ist eine
Fußgängerüberquerung in Form einer Ampelanlage eingerichtet. Weiter hangaufwärts wird
der Erlengrund von der Bundesautobahn 2 begrenzt. Diese beiden Verkehrsstraßen
beeinträchtigen durch den entstehenden Geräuschpegel die Anlage am südlichen Hang des
Galenbergs.
Seit der Zusammenlegung der einst selbständigen Gemeinden Kleinnenndorf und Groß
Nenndorf mit dem Badebezirk im Jahre 1929 ist der Ort Bad Nenndorf immer weiter an den
Kurpark herangewachsen. Durch diese Situation bedingt, reicht der Park heute als grüne Oase
bis in das Zentrum Bad Nenndorfs und fügt sich in die Wohnbebauung ein. Durch die angrenzende
Bebauung von der Stadtseite her werden die alten Aussichten erheblich beeinträchtigt.
Der Umgebungsschutz einer denkmalgeschützten Anlage wird im Niedersächsichen
Denkmalschutzgesetz von 1978 (NDSchG 1978) in § 8 geregelt:
- §8 NDSchG - Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen:
"`In der Umgebung eines Baudenkmales dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt
werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche
Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu
halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt. ..."'
Der Kurpark Bad Nenndorf steht als historische Grünanlage mit den darin befindlichen
Bauten als Gruppe seit dem 1. Juni 1987 unter gesetzlichem Schutz:
- § 3 (3) NDSchG:
"`Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten
Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich
Baudenkmale sind. Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals
und Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine
Einheit bilden, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist."'
Zur näheren Erläuterung sagt § 3 (2) des NDSchG von 1978:
- "`Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung),
Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse
besteht."' 2
Bereits vor dieser mit dem Datum verbundenen Ausweisung besaß der Kurpark in Bad
Nenndorf als historische Grünanlage den Status eines Kulturdenkmals. Zusammen mit den Kureinrichtungen ist er
Bestandteil des Niedersächsischen Staatsbades Nenndorf und damit Eigentum des Landes
Niedersachsen.
Henning Dormann
2004-11-24